Publié le 16 mai 2024

Der reflexartige Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) zugunsten des deutschen Rechts ist für Exporteure oft keine Absicherung, sondern ein strategischer Fehler, der Geschäfte erschwert und Risiken erhöht.

  • Das CISG bietet oft praxistauglichere und flexiblere Regelungen für den internationalen Handel als das starre deutsche HGB/BGB.
  • Die Anwendung des CISG kann die eigene Rechtsposition stärken, insbesondere bei der AGB-Kontrolle und der Durchsetzung von Zahlungen.

Empfehlung: Prüfen Sie bei jedem Exportgeschäft proaktiv, ob die Anwendung des UN-Kaufrechts nicht die vorteilhaftere und sicherere Option darstellt, anstatt es pauschal auszuschliessen.

Für viele deutsche Exportleiter im Mittelstand ist es ein eingeübter Reflex: In internationalen Kaufverträgen wird die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) standardmässig ausgeschlossen. Die Devise lautet „deutsches Recht unter Ausschluss des CISG“, um auf vertrautem juristischem Terrain zu agieren. Diese scheinbare Sicherheitsmassnahme beruht auf der Annahme, das deutsche BGB und HGB böten den besten Schutz für die eigenen Interessen. Doch dieser Automatismus ist trügerisch und kann sich als teurer Bumerang erweisen. In einer globalisierten Wirtschaftswelt, in der Lieferketten fragil und Geschäftspartner kulturell divers sind, erweist sich die starre Haltung oft als unpraktikabel und geschäftsschädigend.

Die landläufige Meinung, das CISG sei ein unbekanntes, unkalkulierbares und primär käuferfreundliches Regelwerk, hält einer strategischen Analyse nicht stand. Vielmehr ist das Gegenteil oft der Fall. Doch was, wenn die wahre Strategie nicht im Ausschluss, sondern in der gezielten Anwendung dieses « Brückenrechts » liegt? Was, wenn das CISG nicht das Problem, sondern die Lösung für viele typische Konflikte im Exportgeschäft ist – von Zahlungsverzug über Lieferstörungen bis hin zu Mängelrügen? Dieser Artikel durchbricht die gewohnten Denkmuster und zeigt anhand von acht praxistypischen Szenarien auf, warum die bewusste Entscheidung für das UN-Kaufrecht für deutsche Exporteure nicht nur rechtssicherer, sondern auch wirtschaftlich klüger sein kann.

Dieser Leitfaden ist strukturiert, um Ihnen als Exportverantwortlichem konkrete, strategische Einblicke in die häufigsten Fallstricke des internationalen Handels zu geben. Jede Sektion beleuchtet ein spezifisches Problem und zeigt auf, wie eine durchdachte Rechtswahl unter Einbeziehung des CISG zur effektiven Risiko-Allokation beiträgt.

Klage in China oder Köln? Wie Sie den Gerichtsstand bei Auslandskunden rechtssicher in Deutschland halten

Die grösste Sorge vieler Exporteure ist die Vorstellung, bei Streitigkeiten vor einem ausländischen Gericht in einer fremden Sprache und nach unbekanntem Prozessrecht klagen zu müssen. Um dies zu verhindern, wird oft reflexartig deutsches Recht vereinbart, in der Hoffnung, damit automatisch auch deutsche Gerichte zuständig zu machen. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Die Rechtswahl (materielles Recht) und die Gerichtsstandsvereinbarung (prozessuales Recht) sind zwei völlig separate vertragliche Regelungen. Das UN-Kaufrecht ist hier kein Hindernis, sondern ein neutrales Fundament, das von beiden Seiten leichter akzeptiert wird. Es ist ein globales Standardwerk, das, wie aktuelle Zahlen der UNCITRAL zeigen, von 94 Vertragsstaaten ratifiziert wurde, darunter fast alle wichtigen deutschen Handelspartner.

Eine klare Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Ihres Firmensitzes, z.B. „Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln, Deutschland“, ist entscheidend. Diese Klausel ist unabhängig davon wirksam, ob Sie das CISG oder das BGB anwenden. Die Akzeptanz für einen deutschen Gerichtsstand bei Ihrem internationalen Partner steigt jedoch, wenn Sie im Gegenzug die Anwendung des CISG als neutrales „Brückenrecht“ vorschlagen. Sie argumentieren nicht für Ihr nationales „Heimrecht“, sondern für einen internationalen Standard. Diese strategische Flexibilität in der Rechtswahl kann Ihnen den entscheidenden Vorteil verschaffen, um den prozessual wichtigen Gerichtsstand in Deutschland zu sichern und somit teure und unkalkulierbare Verfahren im Ausland von vornherein zu vermeiden.

Letztlich geht es darum, die Kontrolle über den potenziellen Konfliktfall zu behalten. Ein deutscher Gerichtsstand, kombiniert mit dem international anerkannten CISG, bietet eine weitaus solidere und besser kalkulierbare Basis als der Versuch, dem Partner das deutsche BGB aufzuzwingen und im Gegenzug einen ausländischen Gerichtsstand akzeptieren zu müssen.

EXW oder DDP? Welche Lieferklausel Sie bei Zollproblemen an der Grenze ruiniert

Die Wahl der Incoterms®-Klausel ist eine der wichtigsten Weichenstellungen im Export. Sie definiert nicht nur Kosten und Pflichten, sondern vor allem den Gefahrenübergang – den exakten Moment, in dem das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Viele deutsche Exporteure bevorzugen EXW (Ex Works), da es die Minimalverpflichtung darstellt. Die Ware muss lediglich am eigenen Werk bereitgestellt werden. Doch genau hier lauert eine Falle: Bei EXW ist der Käufer für die Exportabwicklung in Deutschland verantwortlich. Ein türkischer oder brasilianischer Kunde wird jedoch kaum in der Lage sein, eine deutsche Ausfuhranmeldung zu erstellen. Scheitert er daran, steckt die Ware fest, und Sie als Verkäufer erhalten Ihre Zahlung nicht, obwohl Sie alles « richtig » gemacht haben.

Das genaue Gegenteil ist DDP (Delivered Duty Paid), bei dem der Verkäufer die Maximalverpflichtung bis zum Bestimmungsort inklusive Einfuhrverzollung trägt. Hier übernehmen Sie die volle Verantwortung für Prozesse im Ausland, die Sie kaum kontrollieren können. Eine wesentlich bessere Alternative, die perfekt mit dem CISG harmoniert, ist FCA (Free Carrier). Hier übergeben Sie die Ware an den vom Käufer benannten Frachtführer, kümmern sich aber um die Exportformalitäten in Deutschland. Ab der Übergabe liegt das Risiko beim Käufer. Dies entspricht der Logik des CISG (Art. 67) und stellt eine faire und praxisnahe Risiko-Allokation dar.

Containerschiff im Hafen symbolisiert Gefahrenübergang bei internationalen Lieferungen

Die visuelle Darstellung des Gefahrenübergangs, wie im Moment des Anhebens eines Containers, symbolisiert die kritische Bedeutung der richtigen Incoterms-Klausel. Eine falsche Wahl kann Ihre gesamte Kalkulation zunichtemachen.

Praxisfall: Deutscher Maschinenbauer und türkischer Kunde

Ein deutscher Maschinenbauer sollte bei Lieferungen in die Türkei statt EXW besser FCA verwenden, da der türkische Käufer sonst die Exportabwicklung aus Deutschland durchführen müsste – was praktisch oft unmöglich ist. Die CISG in Kombination mit FCA gibt beiden Parteien Rechtssicherheit: Der deutsche Verkäufer kümmert sich um die Exportformalitäten (die er kennt), während der Käufer ab Übergabe an den Frachtführer die Risiken trägt. Dies harmoniert optimal mit Art. 67 CISG zum Gefahrenübergang.

Die strategische Kombination von CISG und einer passenden Incoterms-Klausel wie FCA schafft eine Win-Win-Situation: Sie behalten die Kontrolle über die Prozesse im eigenen Land und übergeben das Risiko an einem klar definierten Punkt, was die Grundlage für eine reibungslose und rechtssichere Abwicklung legt.

Letter of Credit: Wie Sie sicherstellen, dass der Kunde aus Südamerika auch wirklich zahlt

Besonders bei Geschäften mit neuen Partnern in politisch oder wirtschaftlich instabilen Regionen ist die Zahlungssicherheit das A und O. Das Dokumentenakkreditiv (Letter of Credit, L/C) ist hier das Instrument der Wahl. Es ist ein abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank: Sie zahlt, wenn Sie die im Akkreditiv exakt definierten Dokumente fristgerecht einreichen. Hier kommt es jedoch häufig zu Konflikten: Der Kunde moniert angebliche Mängel an der Ware nach den Regeln des Kaufvertrags (z.B. CISG) und versucht, die Bank zur Zahlungsverweigerung zu bewegen. Rechtlich ist das unzulässig. Das Akkreditiv (unterliegt den ERA 600/UCP 600) und der Kaufvertrag (unterliegt z.B. dem CISG) sind zwei strikt voneinander getrennte Rechtskreise.

Die Bank prüft nur die Dokumentenkonformität, nicht die Warenkonformität. Genau hier schützt Sie das CISG besser als das BGB. Während im deutschen Recht eine mangelhafte Lieferung unter Umständen zu Leistungsverweigerungsrechten führen kann, die in den Akkreditiv-Prozess « hineinspielen », ist die Trennung im internationalen Verständnis des CISG glasklar. Die Zahlung unter dem L/C muss erfolgen; eventuelle Schadensersatzansprüche wegen Mängeln muss der Käufer separat nach den CISG-Regeln geltend machen. Das sichert Ihre Liquidität. Entscheidend ist, dass die im L/C geforderten Dokumente (z.B. « Konnossement », « Qualitätszertifikat ») präzise auf die im Kaufvertrag vereinbarten Pflichten abgestimmt sind.

Checkliste: 5 Punkte zur perfekten Abstimmung von CISG und Letter of Credit

  1. Definieren Sie die ‘vertragsgemässen Dokumente’ präzise unter Berücksichtigung der CISG-Anforderungen.
  2. Trennen Sie klar zwischen Kaufvertrag (CISG) und Akkreditivbedingungen (UCP 600) in Ihrer Vertragslogik.
  3. Stellen Sie vertraglich sicher, dass Mängelrügen nach Art. 39 CISG die L/C-Zahlung nicht blockieren können.
  4. Vereinbaren Sie den Erfüllungsort der Zahlung am Sitz Ihrer Bank in Deutschland.
  5. Klären Sie vorab, welche Schadensersatzansprüche nach erfolgter L/C-Zahlung noch nach CISG möglich sind.

Indem Sie die Logik des CISG nutzen, schaffen Sie eine klare Trennlinie, die Ihre Zahlung absichert, selbst wenn der Kunde später versucht, Mängel an der Ware geltend zu machen. Das Akkreditiv wird so zu einer echten Festung für Ihre Forderung.

Übersetzungsfehler: Warum Sie immer eine ‘massgebliche Sprachfassung’ definieren müssen

Internationale Verträge werden oft zweisprachig aufgesetzt, um beiden Parteien das Verständnis zu erleichtern. Doch was passiert, wenn die englische und die deutsche Fassung voneinander abweichen? Welcher Text gilt im Streitfall? Ohne eine klare Regelung öffnet dies Tür und Tor für endlose und teure juristische Auseinandersetzungen. Ein häufiger Fehler ist es, die eigenen, verkäuferfreundlichen deutschen AGB einfach in der Anlage beizufügen, während der Hauptvertrag auf Englisch verhandelt wird. Unter Geltung des CISG ist dies eine hochriskante Strategie.

Die Einbeziehung von AGB in einen internationalen Vertrag erfordert nach dem CISG, dass die andere Partei die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Werden deutschsprachige AGB an einen rein englischsprachigen Vertrag angehängt, ohne dass der ausländische Partner des Deutschen mächtig ist, gelten sie im Zweifel als nicht wirksam einbezogen. Das bedeutet, Ihr mühsam formulierter Haftungsausschluss oder Eigentumsvorbehalt ist wertlos. Der Rückgriff auf deutsches Recht (BGB/HGB) hilft hier nicht, da das CISG als internationales Einheitsrecht die nationalen Regeln zur Vertragsbildung verdrängt.

Gerichtsurteil zu AGB in fremder Sprache

Der Oberste Gerichtshof Österreichs entschied in einem Fall zwischen einem österreichischen Verkäufer und einem Hongkonger Käufer: Deutschsprachige AGB werden bei englischer Vertragssprache grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil. Wie der Gerichtshof klarstellte, können nach Art. 9 CISG nur bei einer längeren Geschäftsbeziehung, in der die AGB immer unbeanstandet blieben, sogenannte Handelsbräuche eine Ausnahme begründen. Dies unterstreicht die immense Wichtigkeit einer klaren Sprachregelung, um die eigenen AGB im internationalen Handel wirksam zu machen.

Die strategisch saubere Lösung ist einfach, wird aber oft vergessen: Nehmen Sie eine „Language Clause“ in den Vertrag auf. Definieren Sie klar, welche Sprachfassung im Konfliktfall die massgebliche und rechtlich bindende ist („In case of any discrepancies between the German and the English version, the German version shall prevail.“). Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre sorgfältig ausgearbeiteten Klauseln auch wirklich gelten und Sie nicht ungewollt den dispositiven, oft weniger vorteilhaften, Regeln des CISG oder einer fremden Rechtsordnung unterliegen.

Die Investition in eine professionelle Übersetzung und eine klare Klausel zur massgeblichen Sprache ist eine der günstigsten Versicherungen, die Sie im internationalen Vertragsrecht abschliessen können.

Container steckt fest: Wer haftet bei Lieferkettenstörungen durch höhere Gewalt (Force Majeure)?

Die Blockade des Suezkanals, Pandemien, politische Unruhen oder Naturkatastrophen – Lieferketten sind fragiler denn je. Was passiert, wenn Ihre Ware im Hafen festsitzt oder die Produktion wegen unvorhersehbarer Ereignisse ausfällt? Die Antwort liegt in der vertraglichen Regelung zur „höheren Gewalt“ (Force Majeure). Hier zeigt sich ein wesentlicher, oft vorteilhafter Unterschied zwischen dem CISG und dem deutschen BGB. Während das deutsche Recht (§ 275 BGB) bei Unmöglichkeit die Leistungspflicht komplett entfallen lässt, ist die Regelung in Art. 79 CISG flexibler und praxisnäher für den internationalen Handel. Sie führt nicht automatisch zum Wegfall der Lieferpflicht.

Art. 79 CISG befreit die betroffene Partei lediglich von der Schadensersatzpflicht für die Dauer des Hindernisses. Die primäre Leistungspflicht (Lieferung) bleibt bestehen und lebt wieder auf, sobald das Hindernis wegfällt. Der Vertragspartner behält zudem andere Rechte, wie etwa das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn die Verzögerung unzumutbar wird. Diese Regelung sorgt für eine faire Balance: Der Verkäufer wird nicht für etwas bestraft, das ausserhalb seiner Kontrolle liegt, aber der Käufer wird nicht ewig hingehalten. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt zudem, dass Hürden für die Anerkennung von höherer Gewalt hoch sind. Weder COVID-19 noch der Ukraine-Krieg wurden pauschal als Force Majeure anerkannt; die betroffene Partei muss stets konkret nachweisen, dass die Störung unvorhersehbar und unüberwindbar war.

Ein entscheidender Punkt, der oft übersehen wird: Art. 79 CISG befreit nur von der Schadensersatzpflicht, nicht aber von anderen Rechtsbehelfen wie dem Vertragsrücktritt. Diese differenzierte Herangehensweise ist oft besser an die Realitäten des globalen Handels angepasst als die „Alles-oder-Nichts“-Lösung des BGB. Eine gut formulierte Force-Majeure-Klausel, die auf der Logik des Art. 79 CISG aufbaut, ist daher ein zentrales Instrument zur Risiko-Allokation in jedem Exportvertrag.

Anstatt auf die vage Hoffnung einer gesetzlichen Regelung zu vertrauen, sollten Exporteure proaktiv eine detaillierte Force-Majeure-Klausel in ihre Verträge aufnehmen, die klar definiert, was als unvorhersehbares Ereignis gilt und welche Folgen dies für beide Parteien hat.

Ware nicht sofort geprüft? Warum Sie als Kaufmann Mängel sofort melden müssen, sonst zahlen Sie trotzdem

Im deutschen Handelsrecht (HGB) gilt der eiserne Grundsatz der unverzüglichen Mängelrüge (§ 377 HGB). Ein kaufmännischer Käufer muss die Ware sofort nach Erhalt prüfen und Mängel ohne schuldhaftes Zögern anzeigen, sonst verliert er seine Gewährleistungsrechte. Was im nationalen Geschäft praktikabel sein mag, wird im internationalen Kontext oft zur Falle für den Verkäufer. Stellen Sie sich vor, Sie liefern eine komplexe Produktionsmaschine nach Vietnam. Der Aufbau, die Inbetriebnahme und aussagekräftige Testläufe dauern Wochen. Eine „unverzügliche“ Prüfung ist für Ihren vietnamesischen Kunden schlicht unmöglich. Würde hier deutsches HGB gelten, könnte ein vietnamesisches Gericht die Regel als unzumutbar einstufen und unangewendet lassen – die Rechtsunsicherheit wäre enorm.

Hier zeigt sich die praxisnahe Fairness des UN-Kaufrechts. Art. 38 und 39 CISG fordern ebenfalls eine Untersuchung und Rüge, aber innerhalb einer „angemessenen Frist“. Was „angemessen“ ist, hängt von der Art der Ware und den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer komplexen Maschine kann diese Frist durchaus mehrere Wochen betragen. Deutsche Obergerichte haben diese Flexibilität bestätigt und sehen, wie eine ständige Rechtsprechung von OLG München und OLG Hamburg zeigt, eine Faustregel von 2-4 Wochen als Orientierung. Diese flexible Regelung schützt paradoxerweise den deutschen Exporteur: Sie verhindert, dass der ausländische Käufer mit unrealistischen Pflichten konfrontiert wird, die vor seinem Heimatgericht ohnehin keinen Bestand hätten. Sie schafft eine berechenbare und faire Grundlage, die das Vertrauen stärkt und späteren Streit vermeidet.

Der Vorteil dieser Regelung wird im Praxisfall deutlich: Bei der Lieferung einer komplexen Anlage nach Vietnam gewährt die CISG dem Käufer eine realistische Testphase. Die starre Pflicht zur « unverzüglichen » Untersuchung nach § 377 HGB wäre hier unrealistisch und vor einem vietnamesischen Gericht kaum durchsetzbar. Die flexiblere CISG-Regelung schützt den deutschen Exporteur somit vor der Anwendung unvorhersehbarer lokaler Rechtsprinzipien.

Anstatt auf der unrealistischen « unverzüglichen » Rüge zu beharren, bietet die « angemessene Frist » des CISG eine solide Basis für eine langfristige und stabile Geschäftsbeziehung. Sie tauschen eine scheinbare, aber brüchige Härte gegen kalkulierbare und durchsetzbare Fairness.

Unternehmer unter sich: Warum AGB gegenüber Geschäftskunden viel strenger sein dürfen als bei Verbrauchern

Einer der grössten Vorteile des UN-Kaufrechts für deutsche Exporteure liegt in einem Bereich, den viele fürchten: den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Während im deutschen Recht die AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) greift und viele Klauseln, insbesondere Haftungsbeschränkungen, schnell als „unangemessene Benachteiligung“ gekippt werden, kennt das CISG eine solche Inhaltskontrolle von AGB nicht. Unter dem CISG gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Solange eine Klausel nicht sittenwidrig ist oder gegen zwingendes nationales Recht (z.B. Produkthaftungsgesetz) verstösst, ist sie wirksam, wenn sie Vertragsbestandteil wurde. Sie können also Haftungen weitreichender beschränken, als es das deutsche Recht erlauben würde.

Schliessen Sie das CISG aus, um das vermeintlich sichere deutsche Recht anzuwenden, laden Sie die strenge deutsche AGB-Inhaltskontrolle direkt in Ihren Vertrag ein. Ihre sorgfältig formulierte, verkäuferfreundliche Haftungsbegrenzung könnte vor einem deutschen Gericht nach § 307 BGB für unwirksam erklärt werden. Ein weiterer entscheidender Punkt ist die „Battle of the Forms“ – der Konflikt sich widersprechender AGB von Käufer und Verkäufer. Hier verfolgen CISG und deutsches Recht unterschiedliche Ansätze, wie die folgende Tabelle zeigt.

Die unterschiedlichen Herangehensweisen bei sich widersprechenden AGB können erhebliche Auswirkungen haben, wie eine vergleichende Analyse der Prinzipien verdeutlicht.

Battle of the Forms: CISG vs. deutsches Recht
Aspekt CISG (Last-Shot-Rule) Deutsches Recht (Knock-Out-Rule)
Prinzip Letzte AGB gelten, wenn kein Widerspruch Keine AGB gelten bei Kollision
Vorteil für Exporteur Bestätigungsschreiben kann durchschlagen Gesetzliche Regelung gilt
Inhaltskontrolle Keine AGB-Kontrolle nach CISG §§ 305 ff. BGB auch im B2B
Haftungsbeschränkungen Weitgehend möglich (ausser Vorsatz) Strenge Kontrolle nach § 307 BGB

Die CISG kennt keine vergleichbare ‘Inhaltskontrolle’ für AGB. Der Ausschluss der CISG kann dazu führen, dass verkäuferfreundliche AGB eines deutschen Exporteurs nach § 307 BGB unwirksam werden

– Prof. Dr. Burghard Piltz, Deutsche Gesellschaft für Transportrecht, Februar 2020

Die bewusste Entscheidung für das CISG kann somit ein mächtiges strategisches Instrument sein, um die eigenen AGB und insbesondere Haftungsbeschränkungen wirksamer durchzusetzen, als es unter rein deutschem Recht möglich wäre.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der pauschale Ausschluss des UN-Kaufrechts ist oft ein strategischer Fehler, der Risiken erhöht statt minimiert.
  • Das CISG bietet als neutrales « Brückenrecht » oft praxistauglichere Lösungen für internationale Sachverhalte (z.B. bei Mängelrügen, höherer Gewalt) als das starre HGB/BGB.
  • Die Anwendung des CISG stärkt oft die Position des deutschen Exporteurs, insbesondere durch den Wegfall der strengen deutschen AGB-Inhaltskontrolle im B2B-Verkehr.

Sanktionen und Embargos: Wie prüfen Sie, ob Ihr Geschäftspartner auf einer schwarzen Liste steht?

Der Handel mit sanktionierten Personen, Unternehmen oder Ländern ist eines der grössten Risiken im Exportgeschäft. Verstösse können zu empfindlichen Strafen, dem Verlust von Exportlizenzen und massiven Reputationsschäden führen. Die Prüfung von Geschäftspartnern gegen die relevanten Sanktionslisten (z.B. der EU, UN oder USA) ist daher eine unerlässliche Pflicht. Doch was passiert, wenn ein Geschäftspartner erst nach Vertragsschluss auf eine schwarze Liste gesetzt wird? Der Vertrag kann plötzlich nicht mehr erfüllt werden, ohne gegen geltendes Recht zu verstossen. Hier ist eine präzise vertragliche Vorsorge entscheidend.

Eine robuste Sanktionsklausel im Vertrag ist unerlässlich. Sie sollte klar definieren, was als sanktionsauslösendes Ereignis gilt und welche Rechtsfolgen eintreten. Die Klausel sollte auf die Logik des Art. 79 CISG (höhere Gewalt) Bezug nehmen, um die Haftung für Schadensersatz auszuschliessen, wenn die Leistungserbringung durch ein Embargo unmöglich wird. Gleichzeitig muss die Klausel regeln, was mit bereits geleisteten Anzahlungen geschieht und unter welchen Umständen beide Parteien vom Vertrag zurücktreten können. Ohne eine solche Klausel entsteht ein gefährliches rechtliches Vakuum, in dem Sie möglicherweise zur Lieferung verpflichtet bleiben, diese aber nicht erbringen dürfen – ein unlösbares Dilemma.

Ihr Aktionsplan: Kernelemente einer Sanktionsklausel für internationale Verträge

  1. Definition der sanktionierten Ereignisse (Bezugnahme auf spezifische Listen wie UN, EU, US-Sanktionen).
  2. Regelung für das Schicksal bereits geleisteter Anzahlungen bei Eintritt eines Sanktionsfalls.
  3. Klare Anwendbarkeit von Art. 79 CISG bei nachträglich verhängten Sanktionen zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen.
  4. Bestimmung des Erfüllungsortes der Zahlungspflicht, idealerweise bei einer Bank ausserhalb potenziell sanktionierter Jurisdiktionen.
  5. Festlegung von Dokumentationspflichten und unverzüglichen Mitteilungsfristen bei Bekanntwerden von Sanktionsproblemen.

Die proaktive Absicherung gegen Sanktionsrisiken ist ein wesentlicher Teil des modernen Risikomanagements im Export. Um Ihre Verträge wasserdicht zu machen, ist es entscheidend, die Kernelemente einer wirksamen Sanktionsklausel zu implementieren.

Die Integration einer durchdachten Sanktionsklausel ist kein Zeichen von Misstrauen, sondern von professioneller Voraussicht. Sie schützt Ihr Unternehmen vor unkalkulierbaren externen Schocks und sorgt für klare Verhältnisse, wenn der schlimmste Fall eintritt. Für eine umfassende Absicherung ist die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts zur Formulierung einer massgeschneiderten Klausel unerlässlich.

Rédigé par Julia von Stein, Wirtschaftsanwältin und Expertin für Handels- und Gesellschaftsrecht mit Fokus auf den Mittelstand und Start-ups. Sie berät Geschäftsführer zur Haftungsvermeidung, Unternehmensgründung und Insolvenzrecht.